Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden
Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§
126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung
des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich
an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter
Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf
Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt
der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit
dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss
dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf
der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen
Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit
oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §
634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten
an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz
(Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten
zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten
Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche
des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-
oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers,
die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren
jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß
(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher
diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers
fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt,
behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
Stand: Januar 2018